Satzung

Aktuelle Satzung beschlossen am 16.10.2021

INTERDISZIPLINÄRE ARBEITSGEMEINSCHAFT NEUROMEDIZIN (ADNANI)

Mit Beschluss der Generalversammlung vom 16.10.2021 wird die „Arbeitsgemeinschaft Deutschsprachiger Neuroanästhesisten und Neurointensivmediziner (ADNANI)“ in „INTERDISZIPLINÄRE ARBEITSGEMEINSCHAFT NEUROMEDIZIN“ umbenannt.
Die Verbindlichkeiten und sonstige Festlegungen des Vereins wie auch das Vereinsvermögen werden davon nicht berührt. Die Veränderungen werden fristgemäß der zuständigen Vereinsbehörden und der kontoführenden Bank angezeigt.

Die Generalversammlung beschließt in gleicher Sitzung die nachfolgende Satzung.

  • 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) führt den Namen „INTERDISZIPLINÄRE ARBEITSGEMEINSCHAFT NEUROMEDIZIN“. Es kann auch die Kurzform ADNANI verwendet werden.

2) Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in St. Pölten, Österreich, und erstreckt ihre Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland und Österreich sowie den deutschsprachigen Raum Europas.

3) Die Arbeitsgemeinschaft ist im Vereinsregister eingetragen.

  • 2. Zweck

1) Die – ARGE „INTERDISZIPLINÄRE ARBEITSGEMEINSCHAFT NEUROMEDIZIN“– hat den Zweck, die weitere Entwicklung und Zusammenarbeit der Neuromedizinischen Fachgebiete wie z.B. der Neuroanästhesie, Neurointensivmedizin und Neurotraumatologie etc. im allgemeinen Interesse zu fördern. Durch regelmäßige wissenschaftliche Zusammenkünfte werden die Interessen und Belange aller in der Neuromedizin oder der Betreuung von Patient*innen mit Störungen des ZNS unterschiedlichster Genese tätigen Mediziner*innen koordiniert und Richtlinien für eine kooperative Zusammenarbeit erstellt. Dies betrifft alle Versorgungsstufen, beginnend von der Notfallversorgung bis zur Rehabilitation, sowie Maßnahmen der Prävention.

Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind auch:

  1. a) Die Neurointensivmedizin und ihre Bedeutung in der Praxis weiter voranzutreiben, wobei Richtlinien und relevante Parameter dazu in Gemeinsamkeit erarbeitet werden
  2. b) Die Einbeziehung der Fortbildung des neuroanästhesiologischen und neurointensiv-medizinischen Pflegepersonals
  3. c) Die Entwicklung neuer Ideen zukünftiger Systemkonfigurationen, um Richtlinien und Hilfestellung aus der Praxis für deren Entwicklung zu geben
  4. d) Das Anbieten gezielter Arbeitsgespräche für interessierte Kollegen und Kolleginnen, welche eine Einführung spezieller Überwachungsmethoden in ihre klinischen Arbeitsbereiche planen
  5. e) Die Symbiose aus klinischer Erfahrung und technischem „know how“ im Bereich des Neuromonitorings wird unterstützt. Die Zusammenarbeit mit allen in die Entwicklung und Herstellung von neuromedizinisch relevanten Geräten involvierten Fachkräften wird intensiviert.

2) Die INTERDISZIPLINÄRE ARBEITSGEMEINSCHAFT NEUROMEDIZIN erstrebt keinen Gewinn und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich. Die Finanzierung des laufenden Vereinswesens erfolgt durch die zu erhebenden Mitgliedsbeiträge. Allfällige Unterstützungen durch die Industrie oder der Arbeitsgemeinschaft nahestehenden Personen werden ausschließlich dem Zweck „Fort- und Weiterbildung“ gewidmet. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte wird ausschließlich durch den Vereinszweck bestimmt. Über die Anlage und Verwendung des Vermögens entscheidet der Vorstand.

3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der INTERDISZIPLINÄREN ARBEITSGEMEINSCHAFT NEUROMEDIZIN erhalten.

  • 3. Mitgliedschaft

1) Als ordentliche Mitglieder können Ärzte und Ärztinnen, Naturwissenschaftler*innen, Fachpfleger*innen und solche Personen aufgenommen werden, die ein Interesse an der Neuromedizin zeigen und deren wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Kenntnisse der Arbeitsgemeinschaft zu dienen vermögen.

2) Als außerordentliche Mitglieder können Ärzte und Ärztinnen, Naturwissenschaftler*innen, Fachpfleger*innen und solche Personen aufgenommen werden, die ein besonderes Interesse an den neuroanästhesiologisch / neurointensivmedizinischen Problemstellungen zeigen und deren wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Kenntnisse der Arbeitsgemeinschaft zu dienen vermögen.

3) Personen, die sich in besonderem Maße um die von der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Belange verdient gemacht haben, kann durch den Beschluss des Vorstandes und der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der Beschluss bedarf in beiden Organen einer Zweidrittelmehrheit.

  • 4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1) Der Aufnahmeantrag ist von der den Antrag stellenden Person zu unterzeichnen.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann jederzeit nach formloser schriftlicher Meldung zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden.

5) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.

6) Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. a) Alle Mitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen zu besuchen, sowie bestehende Einrichtungen der Arbeitsgemeinschaft zu benutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Arbeitsgemeinschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft geschädigt werden könnten. Sie haben die Satzung der Arbeitsgemeinschaft und alle Beschlüsse ihrer Organe zu beachten.
  3. c) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur regelmäßigen und termingerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • 5. Organe

Die Arbeitsgemeinschaft hat ständige und nichtständige Organe.

1) Ständige Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

  1. a) Der Vorstand
  2. b) Die Generalversammlung

2) Nichtständige Organe der Arbeitsgemeinschaft sind durch den Vorstand eingesetzte Arbeitsausschüsse zur Bearbeitung von Fragen allgemeiner und fachlicher Art (vgl. §8) und problemorientierte und befristete Kommissionen.

  • 6. Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

– Vorsitzender/Vorsitzende

– zwei Stellvertreter*innen

– Generalsekretär*in

– Schriftführer*in

– Kassier*in,

– EDV-Koordinator*in

– Beauftragter/Beauftragte für Nachwuchs- und Zukunftsarbeit.

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Für die ARGE zeichnen der/die Vorsitzende und der/die Kassier*in. Sie können Vorstandsmitglieder bevollmächtigen.

2) Der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter*innen sollen aus unterschiedlichen Staaten stammen. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3) Die Amtszeit des Vorstands mit Ausnahme des Generalsekretärs / der Generalsekretärin beginnt mit der Wahl in der Generalversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem/ihrem Amt aus, so benennt der Vorstand einen/eine Vertreter*in bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds durch die nächste Generalversammlung.

4) Kann aus Gründen höherer Gewalt eine Generalversammlung nicht in Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt werden, so erfolgt die Wahl entsprechend dem Modus der Generalversammlung (vgl. §7/11).

5)  Der Vorstand hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Überwachung der Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung der ihm von der Generalversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

6) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Im Falle einer Verhinderung in den ihm/ihr obliegenden Aufgaben wird er/sie durch den/die Stellvertreter*in vertreten. Er/sie hat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes verlangt.

7) Der/die Generalsekretär*in wird von der Generalversammlung für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt somit zum 01.01. des auf die Wahl folgenden Jahres, um die notwendige Einarbeitung durch den/die Vorgänger*in zu gewährleisten. Wiederwahl ist möglich. Dem/der Generalsekretär*in obliegt es, die Kontinuität in der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft zu wahren. In dieser Eigenschaft unterstützt er/sie den amtierenden Vorstand.

8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

9) Der/die Kassier*in verwaltet die Kasse und die Konten der Arbeitsgemeinschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Der/die Kassier*in nimmt Zahlungen für die Arbeitsgemeinschaft in Empfang und hat der Generalversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.

10) Nach Überprüfung und Richtigbefindung des Kassenberichts durch zwei von der Generalversammlung benannte ordentliche Mitglieder wird dem/der Kassier*in von der Hauptversammlung die Entlastung erteilt.

11) Über die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung sind Protokolle zu erstellen, die von dem/der Schriftführer*in und von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter*in unterzeichnet werden.

  • 7. Generalversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende.

2) Die Generalversammlung beschließt über

  1. a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des/der Vorsitzenden
  2. b) Die Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. b) Die Entlastung des Vorstandes
  4. c) Die Wahl aller Vorstandsmitglieder entsprechend der Wahlperiode.
  5. d) Die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder
  6. e) Satzungsänderungen
  7. f) Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft und die Verwendung deren Vermögens nach Auflösung
  8. g) Sonstige Anträge.

3) Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Arbeitsgemeinschaft es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gefordert wird oder die Einberufung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

4) Sowohl zu einer ordentlichen, wie auch zu einer außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mittels einer Aussendung (postalisch oder auf digitalem Wege i.a. per E-Mail) einzuladen. Die Einladung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Datum der Aussendung (Datum des Poststempels oder Versanddatum der digitalen Aussendung).

5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

6) Anträge zur Tagesordnung können auch am Beginn der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in das Programm aufgenommen werden. Danach wird die endgültige Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

7) Nach Festlegung der Tagesordnung können Beschlüsse nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

8) Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

9) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Generalversammlung nach Ablauf von 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10) Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

11) Die Generalversammlung kann bei Unmöglichkeit des Abhaltens öffentlicher Veranstaltungen mit Präsens der Teilnehmer auch in anderem geeigneten Modus (z. B. digital, Umlaufverfahren u.ä.) stattfinden. Die Entscheidungen über den Modus der Durchführung der General-versammlung trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  • 8. Arbeitsausschüsse

Zur Bearbeitung von Fragen allgemeiner und fachlicher Art können durch den Vorstand Arbeitsausschüsse gebildet werden. Sie haben die Aufgabe, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten und wenn notwendig, Gutachten zu erstellen. Der Vorstand hat das Recht, den Mitgliedern dieser Ausschüsse für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen.

  • 9. Vergütungen

Alle Ämter sind ehrenamtlich. Es werden lediglich die nachgewiesenen Barauslagen wie Reisekosten, ggf. Kongressgebühren etc. vergütet. Soweit Dienstleistungen zu vergüten sind, bestimmt sich ihre Höhe nach den üblichen Richtsätzen.

  • 10. Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; der Erfüllungsort ist St. Pölten.

  • 11. Abstimmungen, Wahlen

1) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrags.

3) Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit unter Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidierenden wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4) Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens drei Stimmberechtigte dies verlangen.

  • 12. Freiwillige Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

1) Für die Auflösung der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft Neuromedizin gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen ist zu gleichen Teilen den übergeordneten anästhesiologischen Berufsverbänden bzw. wissenschaftlichen Gesellschaften der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zuzuführen.

2) Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen.

  • 13. Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Mitglied(er) der Arbeitsgemeinschaft als Schiedsrichter*in namhaft macht, die ein drittes Mitglied als Vorsitzende/n wählen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind endgültig.


Hannover 16. Oktober 2021 

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